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Änderung § 29 DHRV vom 01.10.2021

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§ 29 DHRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 29 DHRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch § 33 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Gebührenbemessung, Gebühren in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Paul-Ehrlich-Institut die nach § 28 in Verbindung mit der Anlage vorgesehene Gebühr bis auf das Doppelte erhöhen. 2 Ist mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen, so ist der Gebührenschuldner zu hören. 3 Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Erhöhung zu begründen.

(2) 1 Das Paul-Ehrlich-Institut kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigt. 2 Für darüber hinausgehende Gebührenermäßigungen sowie Gebührenbefreiungen ist § 9 Absatz 4 und 5 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesgebührengesetzes sind die Gebühren nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengesetzes festzusetzen.

(4) Von den Gebühren nach § 28 befreit sind öffentlich finanzierte universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen.

(5) Die Gebührenfreiheit nach § 7 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt.