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Abschnitt 7 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)


Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 32 Übergangsvorschriften



Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die bis zum 31. Juli 2019 bereits beantragt wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.


§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 33 ändert mWv. 1. Oktober 2021 DHRV § 28, § 29

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

(2) Abschnitt 5 tritt am 30. September 2021 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn


Anlage (zu § 28) Gebührenverzeichnis



Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen folgende Gebühren:

1.allgemeine Auskünfte nach § 21350 Euro,
2.Genehmigung des Antrags auf Datenverarbeitung einschließlich
der Bereitstellung der Daten nach § 25 Absatz 5 und 9
3.500 Euro.