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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich (BefREÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BefREÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BefREÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 BefREÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 2 ERegGÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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