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§ 2 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,
- 1.
- Leistungen zu erbringen und
- 2.
- ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 2 ContStifG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2021 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2512 |
aktuell vorher | 30.06.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
aktuell | vor 30.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ContStifG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ContStifG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ContStifG Stiftungsrat (vom 01.01.2017)
... werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 2 bezeichneten Personen berufen. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundesministerium ...
§ 20 ContStifG Förderungsmaßnahmen (vom 30.06.2009)
... Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Artikel 1 6. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... 1 werden die Wörter „für behinderte Menschen" gestrichen. 3. In § 2 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... das Gesetz vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1078), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist es, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen ... vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 2 bezeichneten Personen berufen." c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ... § 20 Förderungsmaßnahmen (1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, ...
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