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§ 10 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 30. Juni 2009
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Frühere Fassungen von § 10 ContStifG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 ContStifG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ContStifG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... anstellen." d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „bedarf" durch die Wörter „und die ...
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