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§ 13 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 13 Art und Umfang der Leistungen
(1) 1Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
- eine einmalige Kapitalentschädigung,
- 2.
- eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
- 3.
- jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
- 4.
- eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) 1Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
- bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1.278 Euro und 12.782 Euro,
- 2.
- bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7.480 Euro,
- 3.
- 1bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9.900 Euro. 2Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4.800 Euro.
(3) 1Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderungen liegt. 2Die Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden. 3Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente beschränkt. 4Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) 1Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. 2Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. 3Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. 4Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. 5Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) 1Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 2Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) 1Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. 2Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. 3In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) 1Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. 2§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
Text in der Fassung des Artikels 49 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 13 ContStifG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 ContStifG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ContStifG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ContStifG Stiftungsvermögen (vom 15.07.2021)
... Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt; 2. den ... Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt; 5. dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die ...
§ 11 ContStifG Verwendung des Stiftungsvermögens (vom 19.08.2020)
... jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13 a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge ...
§ 12 ContStifG Leistungsberechtigte Personen (vom 15.07.2021)
... gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben. (2) Wurden Leistungen nach § 13 des ... des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben. (2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können ...
§ 14 ContStifG Verzinsung
... Kapitalentschädigung nach § 13 Abs. 2 ist ab Antragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des ...
§ 16 ContStifG Gang des Verfahrens (vom 15.07.2021)
... der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt ...
§ 24 ContStifG Übergangsvorschrift (vom 01.01.2017)
... Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind, werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Artikel 2 3. ContStifGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2013 in Kraft. § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... werden;". b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2008 BGBl. I S. 1078
Artikel 1 1. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe 121 Euro" durch die Angabe 242 Euro" und die ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1887
Artikel 1 5. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... der Kompetenzzentren die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;". 3. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 49 SozERG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... § 13 Absatz 3 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Artikel 1 6. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt" eingefügt. b) Nach Nummer 4 werden die folgenden ... Menschen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 1 4. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden" gestrichen. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind, werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet." 11. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt; 2. ... jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13 a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge ... die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben. (2) Wurden Leistungen nach § 13 des ... § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben. (2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können ... für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest." 11. § 18 wird wie folgt ...
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