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§ 15 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter
(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Grünenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.
(2) 1Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind. 2Auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 15 ContStifG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 (28.02.2017) | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.02.2017 BGBl. I S. 263 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1847 |
aktuell vorher | 30.06.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
aktuell | vor 30.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 ContStifG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ContStifG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 ContStifG Gang des Verfahrens (vom 15.07.2021)
... anerkannt wurden. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend." 5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 6/21 - (§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes)
B. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 46
Entscheidung BVerfGE20231121
... vom 21. November 2023 - 1 BvL 6/21 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1887
Artikel 1 5. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 1 4. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017." 7. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen ... 7. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter". 8. § 16 wird wie folgt ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar." 9. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Firma" gestrichen. 10. § 16 wird wie folgt ...
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