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§ 16 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 16 Gang des Verfahrens
(1) 1Leistungen werden auf Antrag gewährt. 2Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. 3Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden. 4Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. 5Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.
(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
(3) 1Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. 2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.
(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 16 ContStifG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2021 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2512 |
aktuell vorher | 19.08.2020 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1887 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (28.02.2017) | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.02.2017 BGBl. I S. 263 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1847 |
aktuell vorher | 30.06.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
aktuell | vor 30.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 ContStifG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ContStifG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden." 6. § 16 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Leistungen" werden ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1887
Artikel 1 5. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind." 4. Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Eine Aberkennung von ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Artikel 1 6. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind." 7. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Das Gleiche gilt für die Aberkennung ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 1 4. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... „§ 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter". 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... 9. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Firma" gestrichen. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
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