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§ 18 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen
(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.
(2) 1Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 3Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 und § 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. 4Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. 5Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. 6Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. 7Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 18 ContStifG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.02.2017 BGBl. I S. 263 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (28.02.2017) | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.02.2017 BGBl. I S. 263 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1847 |
aktuell vorher | 30.06.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26.06.2008 BGBl. I S. 1078 |
aktuell | vor 01.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 ContStifG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ContStifG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 2 4. ContStifGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. § 18 Absatz 2 Satz 5 und 6 tritt am 1. Januar 2020 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... Bewertung der Kommission durch schriftlichen Verwaltungsakt fest." 7. Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Übergang der ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2008 BGBl. I S. 1078
Artikel 1 1. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... Angabe 545 Euro" durch die Angabe 1 090 Euro" ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 1 4. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... spezifischer Bedarfe," gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest." 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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