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§ 19 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 19 Finanzielle Ausstattung



Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden

1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;

2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;

3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.



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Frühere Fassungen von § 19 ContStifG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
aktuellvor 30.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 ContStifG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ContStifG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Artikel 1 6. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... „anderer" das Wort „Stellen" eingefügt. 12. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Finanzielle Ausstattung  ... 12. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Finanzielle Ausstattung Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu ...