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§ 20 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 20 Förderungsmaßnahmen



(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.

(3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.



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Frühere Fassungen von § 20 ContStifG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 ContStifG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ContStifG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... das Wort „Stellen" eingefügt. 12. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Finanzielle Ausstattung  ... 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat. § 20 Förderungsmaßnahmen (1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten ...