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§ 21 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 21 Vergabeplan



Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung festlegt. Über die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der Vorstand.



 
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Frühere Fassungen von § 21 ContStifG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 ContStifG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ContStifG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... das Wort „Stellen" eingefügt. 12. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Finanzielle Ausstattung  ... (3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht. § 21 Vergabeplan Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für ...