Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 ContStifG vom 30.06.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. ContStifGÄndG am 30. Juni 2009 und Änderungshistorie des ContStifG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 2 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Stiftungszweck


(Text alte Fassung)

Zweck der Stiftung ist es,

1. Leistungen an behinderte
Menschen zu erbringen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH (früher Chemie Grünenthal GmbH) in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können;

2. behinderten Menschen, vor allem solchen unter 21 Jahren, durch Förderung von Einrichtungen, Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

(Text neue Fassung)

Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,

1. Leistungen zu erbringen und

2. ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

 

Anzeige