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Änderung § 19 ContStifG vom 30.06.2009

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§ 19 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 19 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Finanzielle Ausstattung


(Text alte Fassung)

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind die in § 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden.

(Text neue Fassung)

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden

1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;

2. die
Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;

3. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.