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Änderung § 19 ContStifG vom 30.06.2009
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§ 19 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 19 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Finanzielle Ausstattung | |
(Text alte Fassung) Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind die in § 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden. | (Text neue Fassung) Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden 1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5; 2. die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge; 3. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat. |
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