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Änderung § 18 ContStifG vom 01.07.2008
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§ 18 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 18 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2008 BGBl. I S. 1078 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht. Für Renten gilt dies jedoch nur in Höhe des Betrages, den der behinderte Mensch als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsberechtigt wäre. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen werden vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind. |
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