§ 19 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 19 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 19 Finanzielle Ausstattung | |
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden | |
(Text alte Fassung) 1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen; 2. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat. | (Text neue Fassung) 1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5; 2. die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge; 3. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat. |