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Änderung § 16 ContStifG vom 30.06.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 ContStifG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ContStifGÄndG am 30. Juni 2009 und Änderungshistorie des ContStifGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 16 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Gang des Verfahrens | |
(Text alte Fassung) (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. (2) Eine aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien. | (Text neue Fassung) (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten. (2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien. |
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. | |
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsrat bestellt. Die Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten Personen sind berechtigt, bezüglich der medizinischen Sachverständigen Vorschläge zu machen. (5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Die Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten Personen sind berechtigt, Gutachterinnen und Gutachter vorzuschlagen. (6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der Feststellungen der Kommission die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien durch Bescheid fest, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. | (4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt. (5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. (6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest. |
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