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Änderung § 18 ContStifG vom 30.06.2009
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§ 18 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 18 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht. (2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind. |
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