Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 ContStifG vom 30.06.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. ContStifGÄndG am 30. Juni 2009 und Änderungshistorie des ContStifG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 21 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Vergabeplan


(Text alte Fassung)

Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für ein Geschäftsjahr einen Plan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung und grundsätzliche Förderungsprioritäten festlegt. Über die Ausführung des Planes im Einzelfall beschließt der Stiftungsrat.

(Text neue Fassung)

Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung festlegt. Über die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der Vorstand.


Anzeige