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Änderung § 16 ContStifG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 ContStifG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. ContStifGÄndG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des ContStifGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 16 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Gang des Verfahrens | |
(Text alte Fassung) (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Leistungen werden auf Antrag gewährt. 2 Die jährlichen Sonderzahlungen werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten. |
(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien. | |
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. | (3) 1 Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. 2 Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. |
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt. (5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. | |
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest. | (6) 1 Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen, mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest. 2 Die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe setzt der Stiftungsvorstand ohne Entscheidung und Bewertung der Kommission durch schriftlichen Verwaltungsakt fest. |
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