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Abschnitt 4 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 22 Verfahren



Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfahrensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.


§ 23 Rechtsweg



Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.


§ 24 Übergangsvorschrift



Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die

1.
nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und

2.
zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,

werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.




§ 25 Bericht



1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.



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