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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (44. BImSchVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Artikel 2 ändert mWv. 20. Juni 2019 1. BImSchV § 1, § 6, § 11, § 13, § 14, § 18, § 19, § 20, § 22, § 24, Anlage 2
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
- b)
- „§ 11 (weggefallen)".
- c)
- Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
- d)
- „§ 18 (weggefallen)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgender Halbsatz eingefügt:
„, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr". - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird der Satzteil nach Buchstabe d gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich geänderte stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen zu gewerblichen Zwecken, die feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 einsetzen, anwendbar."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter 10 Megawatt" durch die Wörter „unter 1 Megawatt" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 11 wird aufgehoben.
- 5.
- § 13 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 2" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- 7.
- § 18 wird aufgehoben.
- 8.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 9.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- 10.
- In § 22 wird die Angabe „§§ 3 bis 11" durch die Angabe „§§ 3 bis 10" ersetzt.
- 11.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 6 und 9 bis 14 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
- „15.
- entgegen § 20 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Nachweis gesendet wird,".
- 12.
- In Anlage 2 Nummer 4 wird die Angabe „und 3" am Ende gestrichen.
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