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Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (44. BImSchVEV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); Geltung ab 20.06.2019
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 sowie 5 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4a, jeweils in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie

-
des § 7 Absatz 4 und des § 48a Absatz 1 und 3 jeweils in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)

verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:


Artikel 1 Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 20. Juni 2019 44. BImSchV



Artikel 2 Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen


Artikel 2 ändert mWv. 20. Juni 2019 1. BImSchV § 1, § 6, § 11, § 13, § 14, § 18, § 19, § 20, § 22, § 24, Anlage 2

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

b)
§ 11 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

d)
§ 18 (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgender Halbsatz eingefügt:

„, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Satzteil nach Buchstabe d gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich geänderte stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen zu gewerblichen Zwecken, die feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 einsetzen, anwendbar."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter 10 Megawatt" durch die Wörter „unter 1 Megawatt" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 11 wird aufgehoben.

5.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 2" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

7.
§ 18 wird aufgehoben.

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

10.
In § 22 wird die Angabe „§§ 3 bis 11" durch die Angabe „§§ 3 bis 10" ersetzt.

11.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 6 und 9 bis 14 werden aufgehoben.

b)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
entgegen § 20 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Nachweis gesendet wird,".

12.
In Anlage 2 Nummer 4 wird die Angabe „und 3" am Ende gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juni 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze