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Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (44. BImSchVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 sowie 5 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4a, jeweils in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
- -
- des § 7 Absatz 4 und des § 48a Absatz 1 und 3 jeweils in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)
Artikel 1 Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 20. Juni 2019 44. BImSchV
(gesamter Text siehe Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)*
Artikel 2 Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Artikel 2 ändert mWv. 20. Juni 2019 1. BImSchV § 1, § 6, § 11, § 13, § 14, § 18, § 19, § 20, § 22, § 24, Anlage 2
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
- b)
- „§ 11 (weggefallen)".
- c)
- Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
- d)
- „§ 18 (weggefallen)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgender Halbsatz eingefügt:
„, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr". - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird der Satzteil nach Buchstabe d gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich geänderte stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen zu gewerblichen Zwecken, die feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 einsetzen, anwendbar."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter 10 Megawatt" durch die Wörter „unter 1 Megawatt" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 11 wird aufgehoben.
- 5.
- § 13 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 2" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- 7.
- § 18 wird aufgehoben.
- 8.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 9.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- 10.
- In § 22 wird die Angabe „§§ 3 bis 11" durch die Angabe „§§ 3 bis 10" ersetzt.
- 11.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 6 und 9 bis 14 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
- „15.
- entgegen § 20 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Nachweis gesendet wird,".
- 12.
- In Anlage 2 Nummer 4 wird die Angabe „und 3" am Ende gestrichen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juni 2019.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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