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Änderung § 19 eIDKG vom 01.11.2024

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§ 19 eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 19 eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 eID-Karte-Register


(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(2) 1 Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2 Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag der Geburt,

5. Ort der Geburt,

6. Anschrift,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

6a. E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,

7. Staatsangehörigkeit,

8. Seriennummer,

9. Sperrkennwort und Sperrsumme,

10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

11. ausstellende Behörde,

12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und

13. Ordensname, Künstlername.

(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

(5) 1 Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)