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Synopse aller Änderungen des eIDKG am 01.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 3 des PassAuswMOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des eIDKG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ausstellung der eID-Karte | |
(1) 1 Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie 1. dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und | |
(Text alte Fassung) 2. mindestens 16 Jahre alt ist. 2 Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen. | (Text neue Fassung) 2. mindestens 13 Jahre alt ist. 2 Jugendliche, die mindestens 13 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen. |
(2) 1 In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. 2 Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. 3 Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren. (3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen. | |
§ 19 eID-Karte-Register | |
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register). (2) 1 Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2 Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln. (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Anschrift, | |
6a. E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt, | |
7. Staatsangehörigkeit, 8. Seriennummer, 9. Sperrkennwort und Sperrsumme, 10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 11. ausstellende Behörde, 12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und 13. Ordensname, Künstlername. (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. (5) 1 Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend. | |
§ 20 Pflichten des Karteninhabers | |
(1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte-Behörde unverzüglich 1. die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, | |
2. die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben sowie 3. den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen. | 2. die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben, 3. den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen sowie 4. im Falle der Ausgabe der eID-Karte im Wege des postalischen Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder die eID-Karte nicht enthält oder wenn die eID-Karte beschädigt ist oder eine Angabe auf der eID-Karte unrichtig ist. |
(2) 1 Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. 2 Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf der eID-Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. 3 Ist dem Karteninhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. 4 Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist. (3) 1 Der Karteninhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis nach § 12 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. 2 Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden. |
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