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§ 20 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 20 Pflichten des Karteninhabers
(1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte-Behörde unverzüglich
- 1.
- die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
- 2.
- die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben,
- 3.
- den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen sowie
- 4.
- im Falle der Ausgabe der eID-Karte im Wege des postalischen Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder die eID-Karte nicht enthält oder wenn die eID-Karte beschädigt ist oder eine Angabe auf der eID-Karte unrichtig ist.
(2) 1Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. 2Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf der eID-Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. 3Ist dem Karteninhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. 4Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.
(3) 1Der Karteninhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis nach § 12 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. 2Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 1. November 2024
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Frühere Fassungen von § 20 eIDKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
aktuell vorher | 01.09.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2281 |
aktuell | vor 01.09.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 eIDKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eIDKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8a eIDKG Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (vom 01.09.2021)
... in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Karteninhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen ...
§ 9 eIDKG Sperrung und Entsperrung
... unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde anzuzeigen. (3) Der Sperrlistenbetreiber stellt ...
§ 24 eIDKG Bußgeldvorschriften
... § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder 3. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 3 EIdNwG Änderung des eID-Karte-Gesetzes (vom 22.08.2021)
... in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Karteninhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen ... Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät." 9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ...
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