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§ 8 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 8 Ausstellung der eID-Karte



(1) 1Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie

1.
dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und

2.
mindestens 13 Jahre alt ist.

2Jugendliche, die mindestens 13 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

(2) 1In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. 2Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. 3Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren.

(3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen.



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Frühere Fassungen von § 8 eIDKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 eIDKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 eIDKG Sperrung und Entsperrung
... nach Absatz 1 der Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz ... Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den Sperrlistenbetreiber um Löschung ...
§ 24 eIDKG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 2. entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 3 EIdNwG Änderung des eID-Karte-Gesetzes (vom 22.08.2021)
... Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät". b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Einrichtung des elektronischen ... elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät". 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Einrichtung des ...