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Änderung § 19 eIDKG vom 01.11.2023
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§ 19 eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | § 19 eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 eID-Karte-Register | |
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register). (2) 1 Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2 Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln. (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Anschrift, 7. Staatsangehörigkeit, 8. Seriennummer, 9. Sperrkennwort und Sperrsumme, 10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 11. ausstellende Behörde, | |
(Text alte Fassung) 12. die Tatsache, dass die eID-Karte in die Sperrliste eingetragen ist, und | (Text neue Fassung) 12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und |
13. Ordensname, Künstlername. (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. | |
(5) 1 Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend. | |
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