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Änderung § 1 DTAGBefugAnO vom 01.05.2021

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§ 1 DTAGBefugAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 1 DTAGBefugAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden


(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.

(Text alte Fassung)

(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Civil Servant Matters wahr.

(Text neue Fassung)

(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.

 

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