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Änderung § 3 DTAGBefugAnO vom 01.05.2021
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§ 3 DTAGBefugAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung | § 3 DTAGBefugAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse | |
(Text alte Fassung) (1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Matters übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen. |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben. |
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