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Änderung § 5 BewachV vom 03.12.2016
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§ 5 BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 5 BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anerkennung anderer Nachweise | |
(Text alte Fassung) (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt: | (Text neue Fassung) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt: |
1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden, 2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind, 3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr, 4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6. | |
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen. | |
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