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Änderung § 5a BewachV vom 13.03.2013
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§ 5a BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2013 geltenden Fassung | § 5a BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2a Abs. 3 G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Zweck, Betroffene | |
(Text alte Fassung) (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen. | (Text neue Fassung) (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen. |
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist. |
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