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Änderung § 11 BewachV vom 13.03.2013
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§ 11 BewachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2013 geltenden Fassung | § 11 BewachV n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2a Abs. 3 G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ausweis | |
(Text alte Fassung) (1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. 2 Der Ausweis muss enthalten: |
1. Namen und Vornamen der Wachperson, 2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, 3. Lichtbild der Wachperson, 4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten. | |
Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet. | 3 Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet. |
(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen. (3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen. | |
(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen. | (4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen. |
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