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Änderung § 9 BewachV vom 03.12.2016

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§ 9 BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 9 BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2019) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beschäftigte


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,

1. die zuverlässig sind,

2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und

3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.

2 Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.

(2) 1 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch solche Personen nicht, die

1. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder

b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben.

2 Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen, kann die zuständige Behörde deshalb zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. 3 Das gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. 4 § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1
Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden. 2 Er hat ihr für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die

1. zuverlässig sind,

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und

3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen.

(2) 1 Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. 2 Er hat der Behörde außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. 3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2019)