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Änderung § 2 BBFestV 2019 vom 13.12.2019

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§ 2 BBFestV 2019 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 2 BBFestV 2019 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


(Text alte Fassung)

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt

(Text neue Fassung)

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt

12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

10,3 Prozentpunkte für Berlin,

6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,

10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

13,8 Prozentpunkte für Hessen,

6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen,

8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

14,7 Prozentpunkte für das Saarland,

7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.



 

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