Tools:
Update via:
Änderung § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 01.07.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HanauAusbGlVÄndV am 1. Juli 2023 und Änderungshistorie der HanauAusbGlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 170 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen | |
(Text alte Fassung) Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt: | (Text neue Fassung) Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt: |
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Zeichenakademie Hanau: | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird: Abschlussprüfung als Goldschmied/ Goldschmiedin Fachrichtung: - Schmuck | Goldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 'Gold- und Silberschmiede' der Handwerksordnung Fachrichtung: - Schmuck Abschlussprüfung als Silberschmied/ Silberschmiedin Schwerpunkt: - Metall | Silberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 'Gold- und Silberschmiede' der Handwerksordnung Schwerpunkt: - Metall Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/ Edelsteinfasserin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13484/al177930-0.htm