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Änderung § 64 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 64 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 64 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Praktisches Prüfungselement


(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft.

(2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende die Behandlung mit Eingliederung verschiedener Formen des Zahnersatzes, in der Regel eine festsitzende und eine abnehmbare Versorgung, an dem Patienten oder der Patientin selbst durchzuführen.

(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende eine kieferorthopädische Behandlungsapparatur zu planen und selbständig an dem Patienten oder an der Patientin einzugliedern.

(4) Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hat der oder die Studierende

1. eine vollständige Krankengeschichte eines Patienten oder einer Patientin zu erstellen und eine epikritische Bewertung vorzunehmen sowie

2. grundlegende Kenntnisse in der Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nachzuweisen.

(5) Im Fach Oralchirurgie hat der oder die Studierende

1. seine oder ihre Vertrautheit mit den verschiedenen zahnärztlichen operativen Methoden nachzuweisen sowie

2. seine oder ihre Fähigkeiten in der Durchführung mindestens einer Extraktion oder eines anderen operativen Eingriffs selbständig an dem Patienten oder an der Patientin nachzuweisen.

(6) Im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende seine oder ihre Vertrautheit mit den fachspezifischen Untersuchungstechniken und den verschiedenen Mund-, Kiefer- und Gesichtsoperationen durch selbständige Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin und Erstellung einer Krankengeschichte nachzuweisen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(7) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende

(Text neue Fassung)

(7) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende

1. im Fach Endodontologie eine endodontische Behandlung, in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,

2. im Fach Kinderzahnheilkunde mindestens eine präventive Leistung und eine therapeutische Maßnahme in der ersten Dentition oder in der jugendlichen bleibenden Dentition selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,

3. im Fach Parodontologie

a) einen Patienten oder eine Patientin über die Vermeidung von Risikofaktoren zu informieren und entsprechende Instruktionen zu geben und

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b) an mindestens einem parodental erkrankten Patienten oder einer parodental erkrankten Patientin selbständig eine komplette Zahnreinigung sowie eine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens fünf Zähnen durchzuführen und



b) an mindestens einem parodontal erkrankten Patienten oder einer parodontal erkrankten Patientin selbständig eine komplette Zahnreinigung sowie eine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens fünf Zähnen durchzuführen und

4. im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration eine präventive Maßnahme und mindestens vier verschiedene restaurative Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, die sich auf den Front- und Seitenzahnbereich verteilen, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen.

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2 Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie für die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme nicht genügend Patienten oder Patientinnen zur Verfügung stehen, kann die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung am Patientensimulator (Phantom) ersetzt werden.

(8) In allen Fächern muss der oder die Studierende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen

1. bei der Anamnese,

2. bei der fachspezifischen Befunderhebung einschließlich Röntgen,

3. bei der Diagnostik und Differentialdiagnostik,

4. bei der synoptischen Behandlungsplanung,

5. bei der schriftlichen epikritischen Bewertung des Krankheitsfalles und

6. in der zahnärztlichen Gesprächsführung.

(9) 1 Das praktische Prüfungselement dauert

1. im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage,

2. im Fach Kieferorthopädie vier Tage,

3. im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei Tage,

4. im Fach Oralchirurgie zwei Tage,

5. im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei Tage,

6. in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf Tage.

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2 Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.



2 Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden. 3 Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn der oder die Studierende den Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Absatz 2 bis 8 bereits in einer kürzeren Zeit erbringen konnte.