Tools:
Update via:
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
| |
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
| |
Abschnitt 1 Zahnärztliche Ausbildung
§ 1 Ziele
(1) Ziel der zahnärztlichen Ausbildung ist der Zahnarzt und die Zahnärztin, der oder die wissenschaftlich und praktisch in der Zahnmedizin ausgebildet und zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.
(2) 1Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. 2Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt. 3Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren. 4Die zahnärztliche Ausbildung beinhaltet auch Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. 5Sie fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten und Zahnärztinnen und mit Ärzten und Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.
(3) Das Erreichen des in Absatz 1 genannten Ziels muss von der Universität oder der gleichgestellten Hochschule (Universität) regelmäßig und systematisch bewertet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 2 Gliederung und Dauer
(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst
- 1.
- ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5.000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,
- 2.
- eine Ausbildung in erster Hilfe,
- 3.
- einen Pflegedienst von einem Monat,
- 4.
- eine Famulatur von vier Wochen und
- 5.
- die Zahnärztliche Prüfung.
(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus
- 1.
- dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,
- 2.
- dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und
- 3.
- dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin
(1) Die Universität bietet ein Studium der Zahnmedizin an, durch das das in § 1 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird und das es den Studierenden ermöglicht, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben.
(2) 1Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. 2Die Universitäten haben fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. 3Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die zahnmedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.
(3) Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden.
(4) 1Sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist das Studium an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren. 2Jedem Modul sind Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen zuzurechnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 4 Studienordnung
Die Universität regelt in einer Studienordnung,
- 1.
- an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben,
- 2.
- das Nähere zu den Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und
- 3.
- dass die Studierenden an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 5 Unterrichtsveranstaltungen
(1) 1Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten:
- 1.
- Vorlesungen,
- 2.
- praktische Übungen und
- 3.
- Seminare.
(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.
(3) 1Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. 2Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.
(4) 1Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. 2Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 6 Vorlesungen
(1) 1Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. 2Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.
(2) Die praktischen Übungen, Seminare und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sind durch Vorlesungen systematisch vorzubereiten oder zu begleiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 7 Praktische Übungen
(1) Die praktischen Übungen umfassen
- 1.
- Praktika,
- 2.
- den Unterricht am Patienten oder an der Patientin und
- 3.
- die Behandlung des Patienten oder der Patientin.
(2) 1In den praktischen Übungen bearbeiten die Studierenden eigenständig praktische Aufgaben unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. 2Die praktischen Übungen erfordern eine ständige Betreuung der Studierenden. 3Bei den praktischen Übungen haben die Universitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff praktisch vermittelt wird. 4Sofern es der Lehrstoff erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. 5Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(3) 1Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der zahnärztlichen Behandlungspraxis ausrichten. 2Dabei steht zunächst die Unterweisung an gesunden Strukturen, in Diagnostik und in Prävention und dann entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Studierenden die Behandlung des Patienten oder der Patientin im Vordergrund.
(4) 1Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft an einem Patienten oder einer Patientin tätig zu werden, sofern dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. 2Unzumutbare Belastungen des Patienten oder der Patientin durch den Unterricht sind zu vermeiden. 3Beim Unterricht an einem Patienten oder an einer Patientin darf die ausbildende Lehrkraft jeweils nur eine Gruppe von höchstens sechs Studierenden gleichzeitig unmittelbar an dem Patienten oder an der Patientin ausbilden. 4Bei der Behandlung eines Patienten oder einer Patientin durch die Studierenden darf die ausbildende Lehrkraft höchstens drei behandelnde Studierende gleichzeitig betreuen.
(5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und dass sie sie in der Praxis anzuwenden wissen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 8 Seminare
(1) 1In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. 2Die Seminare sind darauf ausgerichtet, den Studierenden wichtige medizinische und zahnmedizinische Zusammenhänge zu vermitteln. 3Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten und Patientinnen. 4Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(2) Die Studierenden haben in den Seminaren durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen und zahnmedizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen.
(3) 1Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. 2Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde. 3In diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(4) In Verbindung mit Seminaren sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.
(5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben, und in der Lage sind, dies darzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 9 Gegenstandsbezogene Studiengruppen
(1) 1Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. 2In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. 3Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(2) Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder von Lehrkräften geleitet, die von der Universität beauftragt sind.
(3) Sofern eine Universität gegenstandsbezogene Studiengruppen anbietet, soll sie in Verbindung mit diesen gegenstandsbezogenen Studiengruppen auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.
(4) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.
(2) 1Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. 2Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
(2) 1Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. 2Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.
(3) 1Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. 2Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen.
§ 12 Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Universitäten bescheinigen den Studierenden ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen, die in § 5 Absatz 2 genannt sind, nach dem Muster der Anlage 5 oder nach dem Muster der Anlagen 6, 7 oder 8 (zusammenfassende Bescheinigungen).
§ 13 Ausbildung in erster Hilfe
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.
(2) Die Ausbildung in erster Hilfe ist vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(3) Die Ausbildung in erster Hilfe ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
(4) Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe kann insbesondere durch folgende Bescheinigungen erfolgen:
- 1.
- eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. oder des Malteser Hilfsdienstes e. V.,
- 2.
- das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist,
- 3.
- eine Bescheinigung über die Ausbildung als Pflegediensthelfer oder Schwesternhelferin oder eine Bescheinigung über eine Sanitätsausbildung,
- 4.
- eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe,
- 5.
- eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.
§ 14 Pflegedienst
(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.
(2) 1Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. 2Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.
(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.
(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:
- 1.
- eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
- 2.
- eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
- 3.
- eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
- 4.
- eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.
(6) 1Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:
- 1.
- eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,
- 2.
- eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,
- 3.
- eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,
- 4.
- eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,
- 5.
- eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
- 6.
- eine Ausbildung in der Altenpflege,
- 7.
- eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder
- 8.
- eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.
(7) 1Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. 2Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.
(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 15 Famulatur
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden.
(2) 1Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin praktisch zahnärztlich tätig ist. 2Die Universität schließt mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärzten und Zahnärztinnen Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur. 3Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 aus.
(3) 1Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. 2Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind.
(4) 1Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten. 2Sie dauert insgesamt vier Wochen. 3Die Famulatur ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin abzuleisten.
(5) Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht.
(6) Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
§ 16 Fachkunde im Strahlenschutz
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird die Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen und Fernröntgenaufnahmen des Schädels erworben, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde zuvor nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) festgestellt hat, dass die Universität die für dieses Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung (Sachkunde) im Strahlenschutz sowie das erforderliche theoretische Wissen im Strahlenschutz in dem Radiologischen Praktikum nach Anlage 3 Nummer 6 vermittelt und dass die Qualifikation des Lehrpersonals und die Ausstattung der Universität eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung in dem Radiologischen Praktikum und den Behandlungskursen gewährleisten.
(2) 1Mit dem Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels kann erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an dem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes anerkannten Radiologischen Praktikum nach Anlage 3 Nummer 6 begonnen werden. 2Inhalt und Umfang der zu erwerbenden Sachkunde richten sich nach den Vorgaben zur Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung gemäß der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni 2012 - RS II 4 - 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist.
Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 17 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.
§ 18 Zuständige Stelle
(1) Der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vollständig vor der zuständigen Stelle desjenigen Landes abgelegt, in dem der oder die Studierende im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zu dem jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Zahnmedizin studiert oder zuletzt Zahnmedizin studiert hat.
(2) Bei Studierenden, die eine Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 1 beantragt haben, gilt § 23 Absatz 3 entsprechend, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben ist.
(3) Muss ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wiederholt werden, ist dieser vollständig vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der dieser Abschnitt nicht bestanden worden ist.
(4) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 trifft auf Antrag die zuständige Stelle des Landes, bei der der oder die Studierende den jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zuständigen Stelle.
(5) 1Die zuständige Stelle des Landes kann Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durchführung der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an der Universität übertragen. 2Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen und die für sie zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 3Die Universitäten stellen sicher, dass die mündliche und die mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. 4Sofern wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle auf eine oder mehrere Personen an der Universität oder Hochschule übertragen werden, sind die damit verbundenen Kosten und Personalwirkungen von der zuständigen Stelle zu kompensieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 19 Antrag auf Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist.
(3) 1Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. 2Er kann auch elektronisch gestellt werden. 3Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 20 Antragsunterlagen
(1) 1Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 2.
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- 3.
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- 4.
- die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
- 5.
- der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und
- 6.
- das Zeugnis über den Pflegedienst.
(2) 1Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 2.
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- 3.
- die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und
- 4.
- das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung.
(3) 1Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 2.
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- 3.
- die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen,
- 4.
- der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels,
- 5.
- das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und
- 6.
- das Zeugnis über die Famulatur.
(4) 1Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. 2Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 21 Versagung der Zulassung
(1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- 2.
- der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
- 3.
- die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
- 4.
- der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
- 5.
- der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.
(2) 1Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 2Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn
- 1.
- der oder die Studierende unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,
- 2.
- der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des oder der Studierenden noch zulässt und
- 3.
- die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 22 Nachteilsausgleich
(1) 1Einem oder einer Studierenden mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragt worden ist.
(3) 1Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der oder die Studierende ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. 2Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) 1In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. 2Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 23 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einem dem zahnmedizinischen Studiengang verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Studiengang Zahnmedizin oder einem diesem verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erbracht worden sind, erkennt die nach Absatz 3 zuständige Stelle auf Antrag ganz oder teilweise an, es sei denn, es besteht ein wesentlicher Unterschied zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.
(2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
- 1.
- das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Verordnung waren und
- 2.
- endgültig nicht bestanden worden sind.
(3) 1Zuständig für die Anerkennung ist die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. 2Bei antragstellenden Personen, die für das Studium der Zahnmedizin bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht eingeschrieben oder zugelassen sind, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist. 3Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 keine Zuständigkeit, ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
§ 24 Notenstufen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:
- 1.
- „sehr gut" (1) für eine hervorragende Leistung,
- 2.
- „gut" (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- 3.
- „befriedigend" (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
- 4.
- „ausreichend" (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
§ 25 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Die nach § 18 zuständige Stelle kann einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach für nicht bestanden erklären, wenn der oder die Studierende
- 1.
- diesen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder ein Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach in erheblichem Maße gestört hat oder
- 2.
- in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach einen Täuschungsversuch begangen hat.
§ 26 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Studierender oder eine Studierende nach seiner oder ihrer Zulassung von einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil, einer mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder von einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach zurück, so hat er oder sie die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.
(2) 1Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der oder die Studierende, die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestanden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 27 Versäumnis
(1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach nicht bestanden, wenn er oder sie
- 1.
- den Prüfungstermin in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach versäumt,
- 2.
- die Prüfung in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach unterbricht oder
- 3.
- die Aufsichtsarbeit im schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des oder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. 2Der oder die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. 2Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 28 Zeitpunkt der Prüfung
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 29 Art der Prüfung
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung.
(2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.
§ 30 Prüfungstermine
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.
§ 31 Ladung zu den Prüfungsterminen
1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. 2Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
- 1.
- Physik,
- 2.
- Chemie,
- 3.
- Biologie,
- 4.
- Biochemie und Molekularbiologie,
- 5.
- Mikroskopische und makroskopische Anatomie,
- 6.
- Physiologie und
- 7.
- Zahnmedizinische Propädeutik.
(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere
- 1.
- die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
- 2.
- in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie
- 3.
- die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) 1Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(4) 1In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. 2An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.
(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 33 Prüfungskommission
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 5Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.
(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. 2Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 34 Durchführung
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(2) 1Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(3) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand der Prüfung,
- 2.
- der Verlauf der Prüfung,
- 3.
- das Prüfungsergebnis,
- 4.
- die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und
- 5.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
§ 35 Anwesenheit weiterer Personen
(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 36 Bewertung
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat.
(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
- 1.
- eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut" (1),
- 2.
- eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut" (2),
- 3.
- eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend" (3),
- 4.
- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend" (4) und
- 5.
- eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend" (5).
(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note.
(4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(5) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
§ 37 Bestehen
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.
(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.
§ 38 Wiederholung
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
(2) 1Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(5) 1Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) 1Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch sieben geteilt. 2Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(3) Die Note lautet
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.
§ 40 Zeugnis
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.
§ 41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.
Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 42 Zeitpunkt der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 43 Art der Prüfung
1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. 2Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.
§ 44 Prüfungstermine
§ 44 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.
§ 45 Ladung zu den Prüfungsterminen
1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. 2Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- 1.
- die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
- 2.
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- 3.
- die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- 1.
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
- das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
- das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- 4.
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
- Endodontologie,
- b)
- Kinderzahnheilkunde,
- c)
- Parodontologie und
- d)
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
§ 47 Praktisches Prüfungselement
§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende anhand standardisierter Ausbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft.
(2) 1Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardisierten Ausbildungssituationen nachzuweisen. 2Diese Ausbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils eine festsitzende, eine abnehmbare und eine provisorische Versorgung. 3Bei der Ausführung der Versorgung liegt der Schwerpunkt auf den zahnärztlichen Behandlungsschritten.
(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten durch die Herstellung eines präventionsorientierten kieferorthopädischen Behandlungsgerätes nachzuweisen.
(4) Im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in den folgenden Techniken nachzuweisen:
- 1.
- der Lokalanästhesie,
- 2.
- der Zahnextraktion und
- 3.
- der Schnittführung und Naht.
(5) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende
- 1.
- im Fach Endodontologie praktische Fertigkeiten in der endodontischen Behandlung nachzuweisen, die in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung umfasst,
- 2.
- im Fach Kinderzahnheilkunde praktische Fertigkeiten in der Prävention und Restauration in der ersten Dentition oder in der jugendlich bleibenden Dentition nachzuweisen, in der Regel durch
- a)
- Legen einer Füllung,
- b)
- Anfertigen einer Krone in der ersten Dentition und
- c)
- Durchführung einer Fissurenversiegelung,
- 3.
- im Fach Parodontologie praktische Fertigkeiten in der Regel an mindestens einem einwurzeligen Zahn und an einem mehrwurzeligen Zahn nachzuweisen, durch
- a)
- Erstellen eines parodontalen Befundes und
- b)
- Durchführung einer subgingivalen Wurzelreinigung sowie
- 4.
- im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration praktische Fertigkeiten nachzuweisen
- a)
- in der Durchführung einer präventiven Maßnahme und
- b)
- in der Durchführung von drei verschiedenen restaurativen Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, verteilt auf den Front- und Seitenzahnbereich.
(6) 1Das praktische Prüfungselement dauert
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage,
- 2.
- im Fach Kieferorthopädie einen Tag,
- 3.
- im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag und
- 4.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage.
§ 48 Mündliches Prüfungselement
(1) 1Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.
(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 49 Prüfungskommission
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt.
(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. 2Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 50 Durchführung
(1) Im praktischen Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.
(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(3) 1Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(4) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand der Prüfung,
- 2.
- der Verlauf der Prüfung und
- 3.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 51 Anwesenheit weiterer Personen
(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 52 Bewertung
(1) 1Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. 2Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten.
(2) 1Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. 2In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
(3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(4) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
§ 53 Bestehen
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.
§ 54 Wiederholung
(1) 1Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
(2) 1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(5) 1Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.
(3) 1Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. 2Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(4) Die Note lautet
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50,
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.
§ 56 Zeugnis
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.
§ 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.
Unterabschnitt 4 Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 58 Zeitpunkt der Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 59 Art der Prüfung
(1) Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.
(2) Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.
§ 60 Prüfungstermine
(1) 1Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) 1Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. 2Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.
(3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 61 Ladung zu den Prüfungsterminen
1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung zum schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin und die Ladung für alle Prüfungstermine des mündlichpraktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. 2Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 62 Inhalt des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- 1.
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und die für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen medizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- 2.
- über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.
(2) 1Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sollen auch die Besonderheiten bei der Behandlung spezieller Patientengruppen geprüft werden. 2Zu den speziellen Patientengruppen zählen insbesondere junge Menschen, alte Menschen und versehrte Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit für die zahnärztliche Behandlung relevanten seltenen Erkrankungen.
§ 63 Mündlich-praktischer Teil
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- 1.
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
- das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
- das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- 4.
- das Fach Oralchirurgie,
- 5.
- das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- 6.
- das Fach Zahnärztliche Radiologie und
- 7.
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
- Endodontologie,
- b)
- Kinderzahnheilkunde,
- c)
- Parodontologie und
- d)
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.
§ 64 Praktisches Prüfungselement
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft.
(2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende die Behandlung mit Eingliederung verschiedener Formen des Zahnersatzes, in der Regel eine festsitzende und eine abnehmbare Versorgung, an dem Patienten oder der Patientin selbst durchzuführen.
(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende eine kieferorthopädische Behandlungsapparatur zu planen und selbständig an dem Patienten oder an der Patientin einzugliedern.
(4) Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hat der oder die Studierende
- 1.
- eine vollständige Krankengeschichte eines Patienten oder einer Patientin zu erstellen und eine epikritische Bewertung vorzunehmen sowie
- 2.
- grundlegende Kenntnisse in der Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nachzuweisen.
(5) Im Fach Oralchirurgie hat der oder die Studierende
- 1.
- seine oder ihre Vertrautheit mit den verschiedenen zahnärztlichen operativen Methoden nachzuweisen sowie
- 2.
- seine oder ihre Fähigkeiten in der Durchführung mindestens einer Extraktion oder eines anderen operativen Eingriffs selbständig an dem Patienten oder an der Patientin nachzuweisen.
(6) Im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende seine oder ihre Vertrautheit mit den fachspezifischen Untersuchungstechniken und den verschiedenen Mund-, Kiefer- und Gesichtsoperationen durch selbständige Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin und Erstellung einer Krankengeschichte nachzuweisen.
(7) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende
- 1.
- im Fach Endodontologie eine endodontische Behandlung, in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,
- 2.
- im Fach Kinderzahnheilkunde mindestens eine präventive Leistung und eine therapeutische Maßnahme in der ersten Dentition oder in der jugendlichen bleibenden Dentition selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,
- 3.
- im Fach Parodontologie
- a)
- einen Patienten oder eine Patientin über die Vermeidung von Risikofaktoren zu informieren und entsprechende Instruktionen zu geben und
- b)
- an mindestens einem parodontal erkrankten Patienten oder einer parodontal erkrankten Patientin selbständig eine komplette Zahnreinigung sowie eine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens fünf Zähnen durchzuführen und
- 4.
- im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration eine präventive Maßnahme und mindestens vier verschiedene restaurative Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, die sich auf den Front- und Seitenzahnbereich verteilen, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen.
(8) In allen Fächern muss der oder die Studierende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen
- 1.
- bei der Anamnese,
- 2.
- bei der fachspezifischen Befunderhebung einschließlich Röntgen,
- 3.
- bei der Diagnostik und Differentialdiagnostik,
- 4.
- bei der synoptischen Behandlungsplanung,
- 5.
- bei der schriftlichen epikritischen Bewertung des Krankheitsfalles und
- 6.
- in der zahnärztlichen Gesprächsführung.
(9) 1Das praktische Prüfungselement dauert
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage,
- 2.
- im Fach Kieferorthopädie vier Tage,
- 3.
- im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei Tage,
- 4.
- im Fach Oralchirurgie zwei Tage,
- 5.
- im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei Tage,
- 6.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf Tage.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 65 Mündliches Prüfungselement
(1) 1Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) 1Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. 2Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt.
(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen.
(5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil
(1) Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 8Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 9Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden.
(4) In den Prüfungsterminen ist jeweils nur die in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet den mündlich-praktischen Teil und kann selbst prüfen. 2Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils
(1) Im praktischen Prüfungselement des mündlichpraktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.
(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(3) 1Für das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(4) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand der Prüfung,
- 2.
- der Verlauf der Prüfung und
- 3.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 68 Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil
(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Die nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde des Landes kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zum mündlichen Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils im Fach Zahnärztliche Radiologie beobachtende Personen entsenden.
(4) 1Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein. 2Darüber hinaus kann die prüfende Person die Anwesenheit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen zeitweise ausschließen, wenn dies im Interesse der Patienten und Patientinnen erforderlich ist.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils
(1) 1Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen in dem mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. 2Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten.
(2) 1Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. 2In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement, sofern ein solches nach § 64 vorgesehen ist, und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
(3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(4) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
§ 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.
(2) Der mündlich-praktische Teil wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.
§ 71 Note für den mündlich-praktischen Teil
(1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil.
(2) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.
(3) 1Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. 2Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(4) Die Note lautet
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50,
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 72 Inhalt des schriftlichen Teils
(1) 1Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
- 1.
- Pharmakologie und Toxikologie,
- 2.
- Pathologie,
- 3.
- Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
- 4.
- Innere Medizin,
- 5.
- Dermatologie und Allergologie.
- 1.
- Notfallmedizin,
- 2.
- Schmerzmedizin,
- 3.
- Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
- 4.
- Klinische Werkstoffkunde,
- 5.
- Orale Medizin und systemische Aspekte,
- 6.
- Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
- 7.
- Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
- 8.
- Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
- 9.
- Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
(2) 1Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende schriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu beantworten (Aufsichtsarbeit). 2Er oder sie hat die aus seiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung richtige Prüfungsantwort anzugeben. 3Der schriftliche Teil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse abgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin allgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(4) 1Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. 2Er dauert fünf Stunden.
(5) 1Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Prüfungsfragen beträgt 200. 2Die Prüfungsfragen sollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer und Querschnittsbereiche angemessen abdecken und können übergreifend gestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 73 Durchführung des schriftlichen Teils
(1) Allen Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilnehmen, sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen.
(2) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen sollen sich die zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen zu erstellen, auf die sich schriftliche Prüfungsteile beziehen können.
(3) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(4) 1Die Prüfungsfragen sind durch die nach § 18 zuständige Stelle oder durch die Einrichtung nach Absatz 2 vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des § 72 Absatz 3, fehlerhaft sind. 2Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsfragen fehlerhaft sind, so sind diese fehlerhaften Prüfungsfragen bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 3Die nach § 72 Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Zahl der Prüfungsfragen mindert sich entsprechend. 4Für das Bestehen des schriftlichen Teils nach § 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen Teils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. 5Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines oder einer Studierenden auswirken.
(5) 1Prüfungsfragen mit vordefinierten Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn nur die als zutreffend festgelegten Antworten ausgewählt worden sind. 2Sie sind außerdem richtig beantwortet, wenn
- 1.
- die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 ergibt, dass zusätzlich zu den bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten eine weitere Antwort oder mehrere weitere Antworten als zutreffend anzuerkennen sind,
- 2.
- die Zahl der von dem oder der Studierenden ausgewählten Antworten mindestens der Zahl der bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten entspricht und
- 3.
- alle ausgewählten Antworten richtig sind.
(6) Prüfungsfragen ohne vordefinierte Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn
- 1.
- die Antwort einer als zutreffend festgelegten Antwortmöglichkeit entspricht oder
- 2.
- die Antwort vertretbar ist.
§ 74 Bestehen des schriftlichen Teils
(1) 1Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. 2Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn
- 1.
- der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder
- 2.
- die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester *) erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(2) 1Stehen Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils am 14. Werktag nach dem schriftlichen Teil für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. 2Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später zur Verfügung stehende Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 38 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 75 Bewertung des schriftlichen Teils
§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note
- 1.
- „sehr gut", wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,
- 2.
- „gut", wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
- 3.
- „befriedigend", wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
- 4.
- „ausreichend", wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent
(2) 1Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. 2Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.
§ 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils
1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden schriftlich mit. 2In der Ergebnismitteilung sind anzugeben:
- 1.
- die Prüfungsnote,
- 2.
- die Bestehensgrenze,
- 3.
- die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen,
- 4.
- die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, und
- 5.
- die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten Studierenden.
§ 77 Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlichpraktische Teil bestanden sind.
§ 78 Wiederholung
(1) 1Wird der mündlich-praktische Teil nur in einem Fach nicht bestanden, muss er in diesem Fach wiederholt werden. 2Der mündlich-praktische Teil darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird der mündlich-praktische Teil in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der mündlich-praktische Teil insgesamt wiederholt werden.
(2) 1Die einzelnen Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung können jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur dieser wiederholt werden.
(4) 1Wiederholungen des schriftlichen Teils werden im Rahmen der nach § 60 Absatz 2 festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. 2Für Wiederholungen des mündlich-praktischen Teils können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 60 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(5) 1Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden und ist eine Wiederholung des Abschnitts oder der nicht bestandenen Prüfungsteile zulässig, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskommission unverzüglich, ob und wie lange der oder die Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin zu studieren hat. 2Die zusätzlichen Studienzeiten können bis zu neun Monate betragen. 3Dem oder der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen.
(6) 1Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, zur Wiederholung eines Prüfungsteils oder zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. 2Der oder die Studierende hat gegebenenfalls zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen.
(7) 1Wurde der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einer der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktische Teil in einem Fach bestanden, darf dieser außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, eines der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder des mündlich-praktischen Teils in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
§ 79 Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die nach § 18 zuständige Stelle die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) 1Die Note für den mündlich-praktischen Teil und die Note für den schriftlichen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. 2Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(3) Die Note lautet
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
§ 80 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder ein Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen werden kann.
§ 81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
§ 81 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Modellstudiengang
§ 82 Modellstudiengang
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorgaben dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
- 1.
- von den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss,
- 2.
- der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in einem oder mehreren Fächern zu einem anderen Zeitpunkt als zu dem Zeitpunkt abzulegen ist, der nach § 42 vorgeschrieben ist, und
- 3.
- die Ausbildung in erster Hilfe, der Pflegedienst und die Famulatur zu anderen Zeitpunkten als zu den Zeitpunkten abgeleistet werden können, die nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 vorgeschrieben sind.
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
- 1.
- das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die zahnmedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,
- 2.
- eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
- 3.
- sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,
- 4.
- eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,
- 5.
- die Mindest- und die Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Anträge auf Verlängerung der Laufzeit anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind,
- 6.
- die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,
- 7.
- die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,
- 8.
- geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des weiteren Studiums sowie hinsichtlich der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen verfahren wird,
- 9.
- festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 13 und 16 beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.
(3) Die Zulassung des Modellstudiengangs kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
(4) 1Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 38 entsprechend. 2Hat ein Studierender oder eine Studierende in einem Regelstudiengang den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang nicht zulässig. 3Hat ein Studierender oder eine Studierende die entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung im Regelstudiengang nicht zulässig.
(5) Die Studierenden des Modellstudiengangs haben die in § 20 Absatz 1 genannten Unterlagen spätestens bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Abschnitt 4 Die Approbation
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 83 Antrag auf Approbation
Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin ist an die Behörde zu stellen, die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin zuständig ist.
§ 84 Antragsunterlagen
§ 84 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein kurzgefasster Lebenslauf,
- 2.
- ein Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie,
- 3.
- ein amtliches Führungszeugnis,
- 4.
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 5.
- eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und
- 6.
- das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung im Original oder in beglaubigter Kopie.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sein.
(3) Wenn eine antragstellende Person die Approbation aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag abweichend von Absatz 1 die in § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen.
§ 85 Bestätigung des Antragseingangs
Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
§ 86 Entscheidung über den Antrag
(1) Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 84 Absatz 1 oder Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen.
(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um einen Monat.
(3) Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 2 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der antragstellenden Person oder eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
§ 87 Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede
(1) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde erteilt der antragstellenden Person den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. 2Der Bescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist,
- 2.
- die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt wurden,
- 3.
- eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, und
- 4.
- eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.
(2) Wenn die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch eine Angabe dazu zu enthalten, welche Abschnitte der Eignungsprüfung die antragstellende Person abzulegen hat und welche zahnärztlichen Leistungen gegebenenfalls von der antragstellenden Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung zu erbringen sind.
(3) Wenn die antragstellende Person eine Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch eine Angabe dazu zu enthalten, welches weitere Fach oder welchen weiteren Querschnittsbereich die Kenntnisprüfung gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 umfasst.
§ 88 Approbationsurkunde
§ 88 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage 20 aus. 2Sie händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.
Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 89 Art der Prüfung
(1) Die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nacheinander abzulegen sind:
- 1.
- einem schriftlichen Abschnitt,
- 2.
- einem mündlichen Abschnitt und
- 3.
- einem praktischen Abschnitt.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, welcher der in Absatz 1 genannten Abschnitte abzulegen ist.
(3) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.
§ 90 Prüfungstermine
(1) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Eignungsprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.
(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.
§ 91 Ladung zu den Prüfungsterminen
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.
§ 92 Inhalt der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung umfasst die Fächer und Querschnittsbereiche, in denen die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat.
(2) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie in diesen Fächern und Querschnittsbereichen über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.
§ 93 Schriftlicher Abschnitt
1Im schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. 2Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.
§ 94 Mündlicher Abschnitt
(1) 1Der mündliche Abschnitt der Eignungsprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. 2Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist.
(2) 1Die Dauer des Prüfungsgesprächs ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. 2Sie soll die Dauer, die nach § 109 Absatz 2 für das im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung vorgesehene Prüfungsgespräch vorgegeben ist, nicht überschreiten.
§ 95 Praktischer Abschnitt
(1) In dem praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung sind je nach Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, zahnärztliche Leistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen unter den simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis zu erbringen.
(2) 1Die Dauer des praktischen Abschnitts ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. 2Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer von etwa fünf Stunden nicht überschreiten. 3Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fächer Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorgegebene Dauer nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 96 Prüfungskommission
(1) 1Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Eignungsprüfung.
(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. 2Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.
(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person sowie zwei weiteren Mitgliedern. 2Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 3Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 4Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.
(5) 1Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Eignungsprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Eignungsprüfung anwesend zu sein. 2Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsichtigt.
(6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.
Text in der Fassung des Artikels 4 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 97 Durchführung der Eignungsprüfung
(1) 1In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. 2Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. 3§ 22 gilt entsprechend.
(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) 1Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- sofern ein mündlicher Abschnitt abzulegen war, der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,
- 2.
- sofern ein praktischer Abschnitt abzulegen war, die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,
- 3.
- das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung,
- 4.
- die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung und
- 5.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
(3) Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.
(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 98 Anwesenheit weiterer Personen
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beobachtende Personen entsenden.
§ 99 Bestehen
(1) 1Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. 2Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 100 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
- 1.
- diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
- 2.
- in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.
§ 101 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Eignungsprüfung oder von der gesamten Eignungsprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) 1Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden.
§ 102 Versäumnis
(1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Eignungsprüfung nicht bestanden, wenn sie
- 1.
- im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,
- 2.
- die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder
- 3.
- die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. 2Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
§ 103 Wiederholung
Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.
Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 104 Art der Prüfung
(1) Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind:
- 1.
- einem schriftlichen Abschnitt,
- 2.
- einem mündlichen Abschnitt und
- 3.
- einem praktischen Abschnitt.
(2) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.
§ 105 Prüfungstermine
(1) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.
(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.
§ 106 Ladung zu den Prüfungsterminen
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.
§ 107 Inhalt der Kenntnisprüfung
§ 107 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Kenntnisprüfung umfasst
- 1.
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
- das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
- das Fach Oralchirurgie,
- 4.
- das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- 5.
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
- Endodontologie,
- b)
- Kinderzahnheilkunde,
- c)
- Parodontologie und
- d)
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann festlegen, dass die Kenntnisprüfung ein weiteres Fach oder einen weiteren Querschnittsbereich umfasst, wenn sie in diesem Fach oder diesem Querschnittsbereich wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat. 2Die Festlegung eines weiteren Faches oder eines weiteren Querschnittsbereichs für die Kenntnisprüfung hat in dem Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu erfolgen.
(3) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.
§ 108 Schriftlicher Abschnitt
§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. 2Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.
§ 109 Mündlicher Abschnitt
§ 109 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. 2Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte sowie auf das gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder den gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegten weiteren Querschnittsbereich. 3In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung nach § 108 zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.
(2) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.
§ 110 Praktischer Abschnitt
§ 110 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung wird die antragstellende Person anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft. 2In der Prüfung hat die antragstellende Person unter simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis folgende oder vergleichbare zahnärztliche Leistungen zu erbringen:
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik:
- a)
- Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Verblendkrone und temporäre Versorgung des präparierten Zahnes,
- b)
- Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Teilkrone,
- c)
- einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel Erstellen von Modellen nach Abformung;
- 2.
- in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:
- a)
- Auswahl des sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und
- b)
- richtiger Einsatz der Instrumente;
- 3.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung:
- a)
- Präparation mindestens einer großen, dreiflächigen Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit einem plastischen Material,
- b)
- Präparation und Legen mindestens einer Kompositfüllung approximal im Frontzahngebiet,
- c)
- endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung,
- d)
- Auswahl des sachgerechten parodontalen Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und
- e)
- richtiger Einsatz der parodontalen Instrumente.
(2) Der praktische Abschnitt dauert
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik etwa zwei Stunden,
- 2.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung etwa zwei Stunden und
- 3.
- in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insgesamt etwa eine Stunde.
§ 111 Prüfungskommission
(1) 1Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung.
(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. 2Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.
(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern. 2Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 3Als vorsitzende Person, weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 4Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.
(5) 1Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Kenntnisprüfung anwesend zu sein. 2Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beaufsichtigt.
(6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.
Text in der Fassung des Artikels 4 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 112 Durchführung der Kenntnisprüfung
(1) 1In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. 2§ 22 gilt entsprechend.
(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) 1Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,
- 2.
- die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,
- 3.
- das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung,
- 4.
- die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und
- 5.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
(3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.
(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 113 Anwesenheit weiterer Personen
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beobachtende Personen entsenden.
§ 114 Bestehen
(1) 1Die Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle drei Abschnitte der Kenntnisprüfung als bestanden bewertet werden. 2Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Kenntnisprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.
§ 115 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
- 1.
- diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
- 2.
- in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.
§ 116 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Kenntnisprüfung oder von der gesamten Kenntnisprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) 1Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht bestanden.
§ 117 Versäumnis
(1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Kenntnisprüfung nicht bestanden, wenn sie
- 1.
- im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,
- 2.
- die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder
- 3.
- die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. 2Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
§ 118 Wiederholung
Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.
Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
Unterabschnitt 1 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 119 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis
Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
§ 120 Antragsunterlagen
(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- einen Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie,
- 2.
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
- 3.
- eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung,
- 4.
- gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
- 5.
- eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will,
- 6.
- sofern vorhanden, den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
- 7.
- sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und
- 8.
- sofern vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) 1Dem Antrag sind ferner beizufügen:
- 1.
- ein amtliches inländisches Führungszeugnis oder,
- 2.
- wenn die antragstellende Person den Antrag vom Ausland aus stellt, Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die antragstellende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(3) 1Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. 2Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. 3Wenn der Herkunftsstaat keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(6) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 121 Bestätigung des Antragseingangs
§ 121 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 120 Absatz 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit.
§ 122 Entscheidung über den Antrag
§ 122 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 120 Absatz 1 bis 3 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. 2In den Fällen des § 121 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. 3Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 120 Absatz 5 oder Absatz 6 durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person oder des anderen Staates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen. 2Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde. 3Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, berücksichtigt die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und, sofern vorhanden, die Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 112 Absatz 2. 4Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
(3) 1Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. 2Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
- 1.
- eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
- 2.
- die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 23 ausgestellt.
§ 123 Verlängerung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,
- 2.
- ein amtliches inländisches Führungszeugnis und
- 3.
- eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.
(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 121 Absatz 1 entsprechend.
(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
(6) § 122 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 124 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis
Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
§ 125 Antragsunterlagen
§ 125 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind, und
- 2.
- eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(3) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde liegt insbesondere vor, wenn die antragstellende Person
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Dienstleistungserbringer oder als Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben kann, oder
- 2.
- die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt.
(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats folgende Bestätigungen verlangen:
- 1.
- eine Bestätigung der Authentizität sowie
- 2.
- eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
§ 126 Bestätigung des Antragseingangs
§ 126 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit.
§ 127 Entscheidung über den Antrag
§ 127 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 125 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. 2In den Fällen des § 126 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. 3Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 125 Absatz 4 oder Absatz 5 durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person oder des anderen Staates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen, wenn die antragstellende Person nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
- die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und
- 3.
- die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
(3) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. 2Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person, ihre gesundheitliche Eignung und im Fall des Absatzes 2 ihren Ausbildungsstand einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
- 1.
- eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
- 2.
- die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 24 ausgestellt.
§ 128 Verlängerung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und
- 2.
- die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 126 Absatz 1 entsprechend.
(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
(6) § 127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3 Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 129 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
§ 130 Antragsunterlagen
§ 130 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die antragstellende Person hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind,
- 2.
- das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
- 3.
- eine Darstellung, welche Tätigkeiten an welchen Beschäftigungsstellen ausgeübt werden sollen,
- 4.
- Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
- 5.
- ein Nachweis der für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
- 6.
- eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die antragstellende Person aufgrund der Prüfung, mit der sie das Hochschulstudium abgeschlossen hat, in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
- 7.
- eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung absolvierte zahnärztliche Tätigkeit
- a)
- für den Ausbildungsabschluss anerkannt wird oder
- b)
- die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(3) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem Staat, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder der von dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats folgende Bestätigungen verlangen:
- 1.
- eine Bestätigung der Authentizität sowie
- 2.
- eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
§ 131 Bestätigung des Antragseingangs
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
§ 132 Entscheidung über den Antrag
§ 132 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 130 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. 2Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 130 Absatz 3 oder Absatz 4 durch die zuständige Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person zu berücksichtigen. 2Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
(3) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. 2Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
- 1.
- eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann,
- 2.
- die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 25 ausgestellt.
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
§ 133 Anwendung bisherigen Rechts
(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.
(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden.
(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 134 Abweichende Regelungen
(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
(2) 1Studierende nach § 133, die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. 2Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgelegt. 3Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. 4In dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung übernommen." zu versehen. 5Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen.
(3) 1Studierende nach § 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. 2Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab. 3Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden. 4Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.
(4) 1Studierende nach § 133 eines nach § 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. 2Für Studierende nach Satz 1, die bis zum 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) 1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt werden. 2Abweichend von Satz 1 wird für Studierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.
(6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
- 1.
- Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
- 2.
- Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
- 3.
- Praktikum der Physiologie
- 4.
- Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
- 5.
- Praktikum der makroskopischen Anatomie
- 6.
- Praktikum der mikroskopischen Anatomie
- 7.
- Praktikum der Berufsfelderkundung
- 8.
- Übung in medizinischer Terminologie
- 9.
- Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
- 10.
- Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 134 Absatz 1 Satz 4) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
- 1.
- Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom
- 2.
- Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom
- 3.
- Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe
- 4.
- Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
- 1.
- Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I und II
- 2.
- Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung I und II
- 3.
- Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I und II
- 4.
- Operationskurs I und II
- 5.
- Integrierte Behandlungskurse I bis IV
- 6.
- Radiologisches Praktikum mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, das inhaltlich mindestens dem Kurs nach Anlage 3.1 der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni 2012 - RS II 4 - 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist, entspricht. Das Radiologische Praktikum umfasst insgesamt mindestens 28 Stunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:
- 1.
- Fach Pharmakologie und Toxikologie
- 2.
- Fach Pathologie
- 3.
- Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie
- 4.
- Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie
- 5.
- Fach Dermatologie und Allergologie
- 6.
- Fach Berufskunde und Praxisführung
- 7.
- Querschnittsbereich Notfallmedizin
- 8.
- Querschnittsbereich Schmerzmedizin
- 9.
- Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen
- 10.
- Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde
- 11.
- Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte
- 12.
- Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich
- 13.
- Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie
- 14.
- Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin
- 15.
- Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 5 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung
Anlage 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Anlage 6 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 7 (zu § 12, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Anlage 8 (zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)
---
- *)
- in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 9 (zu § 11 Absatz 2) Wahlfächer
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht:
- -
- Allgemeine Chirurgie
- -
- Biometrie und Epidemiologie
- -
- Dermatologie und Allergologie
- -
- Forensische Zahnmedizin
- -
- Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
- -
- Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz
- -
- Innere Medizin
- -
- Kinderheilkunde
- -
- Klinische Psychologie und Psychosomatik
- -
- Neurologie
- -
- Pathologie
- -
- Pharmakologie und Toxikologie
Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2) Zeugnis über den Krankenpflegedienst *)
---
- *)
- in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 11 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3) Zeugnis über die Famulatur
Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 12 (zu § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4) Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung
Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 13 (zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 14 (zu § 50 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 15 (zu § 67 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)
---
- *)
- in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 17 (zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)
---
- *)
- in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Anlage 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 19 (zu § 81 Nummer 2) Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Anlage 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 20 (zu § 88 Satz 1) Approbationsurkunde
Anlage 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 21 (zu § 97 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 22 (zu § 112 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 23 (zu § 122 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 24 (zu § 127 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 25 (zu § 132 Absatz 5) Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/ZApprO.htm