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§ 74 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 74 Bestehen des schriftlichen Teils
(1) 1Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. 2Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn
- 1.
- der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder
- 2.
- die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester *) erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(2) 1Stehen Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils am 14. Werktag nach dem schriftlichen Teil für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. 2Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später zur Verfügung stehende Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 38 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 74 ZApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 74 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 ZApprO Durchführung des schriftlichen Teils
... mindert sich entsprechend. Für das Bestehen des schriftlichen Teils nach § 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen Teils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der ...
§ 75 ZApprO Bewertung des schriftlichen Teils
... Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note 1. „sehr gut", wenn er oder sie mindestens 75 ...
§ 76 ZApprO Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils
... teilgenommen haben, und 5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten ...
§ 134 ZApprO Abweichende Regelungen (vom 01.10.2021)
... dem 10. Juli 2024 durchgeführt. (6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... und der Zahnmedizin,". c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. 38. In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren" durch die ... dem 10. Juli 2024 durchgeführt. (6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben ...
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