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§ 24 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 24 Notenstufen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:
- 1.
- „sehr gut" (1) für eine hervorragende Leistung,
- 2.
- „gut" (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- 3.
- „befriedigend" (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
- 4.
- „ausreichend" (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
Zitierungen von § 24 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 99 ZApprO Bestehen (vom 01.10.2021)
... die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden. (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der ...
§ 114 ZApprO Bestehen
... die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden. (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der ...
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