Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 135 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
| |

§ 135 Übergangsbestimmungen



(1) 1Für Studierende der Zahnmedizin, die einen Abschnitt, einen Teil, eine Fächergruppe oder ein Fach der Zahnärztlichen Prüfungen nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt. 2Die Prüfungen können auch in diesen Fällen jeweils nur zweimal wiederholt werden.

(2) 1Für Studierende der Zahnmedizin, die ihr Studium vor dem 30. November 2024 begonnen und den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am 30. November 2024 in einem Fach oder in zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung einmal oder zweimal nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 bis zum 30. September 2026 in diesem Fach oder in diesen zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung statt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

(3) 1Ein Fach oder eine Fächergruppe, das oder die nach §§ 37 Absatz 2, 53 Absatz 2 oder § 70 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. 2Wenn die Prüfung in einem Fach nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung in diesem Fach nach dem 30. November 2024 erstmals unternommen oder wiederholt wird, gilt Absatz 3 entsprechend.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 135 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 135 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... wird nach der Angabe zu § 134 folgende Angabe eingefügt: „ § 135 Übergangsbestimmungen". 2. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... „Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch." 35. Folgender § 135 wird angefügt: „§ 135 Übergangsbestimmungen (1) ... elektronisch." 35. Folgender § 135 wird angefügt: „ § 135 Übergangsbestimmungen (1) Für Studierende der Zahnmedizin, die einen ...