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§ 132 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 132 Entscheidung über den Antrag
§ 132 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 130 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. 2Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 130 Absatz 3 oder Absatz 4 durch die zuständige Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person zu berücksichtigen. 2Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
(3) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. 2Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
- 1.
- eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann,
- 2.
- die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 25 ausgestellt.
Zitierungen von § 132 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/132_ZApprO.htm