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Anlage 9 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 9 (zu § 11 Absatz 2) Wahlfächer
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht:
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- Allgemeine Chirurgie
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- Biometrie und Epidemiologie
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- Dermatologie und Allergologie
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- Forensische Zahnmedizin
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- Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
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- Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz
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- Innere Medizin
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- Kinderheilkunde
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- Klinische Psychologie und Psychosomatik
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- Neurologie
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- Pathologie
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- Pharmakologie und Toxikologie
Zitierungen von Anlage 9 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ZApprO Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
... aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer. (3) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_9_ZApprO.htm