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§ 133 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 133 Anwendung bisherigen Rechts
(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.
(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden.
(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 133 ZApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
aktuell vorher | 23.05.2020 | Artikel 14 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
aktuell | vor 23.05.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 133 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 134 ZApprO Abweichende Regelungen (vom 01.10.2021)
... Studierende nach § 133 , die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen ... Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. (2) Studierende nach § 133 , die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht ... des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen. (3) Studierende nach § 133 , die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März ...
Zitat in folgenden Normen
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 5 IfSG Epidemische Lage von nationaler Tragweite (vom 17.09.2022)
... c) abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, die Regelstudienzeit, die Anforderungen an die Durchführung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 21 ZHG Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung (vom 23.05.2020)
... findet insoweit keine Anwendung. Für Studierende nach Satz 1 sind die §§ 133 und 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ...
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 EpLaFoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... dem Wort „Zahnärzte" ein Komma und werden die Wörter „sofern sie nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, die Regelstudienzeit," eingefügt. ddd) In Buchstabe ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... „die antragstellende Person" durch das Wort „sie" ersetzt. 47. § 133 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... gefasst: „§ 134 Abweichende Regelungen (1) Studierende nach § 133 , die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen ... das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. (2) Studierende nach § 133 , die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht ... anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen. (3) Studierende nach § 133 , die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 13 2. COVIfSGAnpG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... und Zahnärztinnen findet insoweit keine Anwendung. Für Studierende nach Satz 1 sind die §§ 133 und 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ...
Artikel 14 2. COVIfSGAnpG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) wird wie folgt geändert: 1. In § 133 wird die Angabe „1. Oktober 2020" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
§ 1 COVZApprOAbwV Zweck der Verordnung
... und 1. abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen ...
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