Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:
- 1.
- Fach Pharmakologie und Toxikologie
- 2.
- Fach Pathologie
- 3.
- Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie
- 4.
- Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie
- 5.
- Fach Dermatologie und Allergologie
- 6.
- Fach Berufskunde und Praxisführung
- 7.
- Querschnittsbereich Notfallmedizin
- 8.
- Querschnittsbereich Schmerzmedizin
- 9.
- Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen
- 10.
- Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde
- 11.
- Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte
- 12.
- Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich
- 13.
- Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie
- 14.
- Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin
- 15.
- Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 20 ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.12.2024) ... Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen, 4. der Nachweis nach dem Muster der ... keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335