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§ 29 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 29 Art der Prüfung



(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung.

(2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.