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§ 54 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 54 Wiederholung
(1) 1Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(4) Wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(5) 1Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 1. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 54 ZApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen." 23. Die §§ 52 bis 54 werden wie folgt gefasst: „§ 52 Bewertung (1) Die ... Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend" lautet. § 54 Wiederholung (1) Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in ...
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