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§ 94 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 94 Mündlicher Abschnitt
(1) 1Der mündliche Abschnitt der Eignungsprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. 2Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist.
(2) 1Die Dauer des Prüfungsgesprächs ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. 2Sie soll die Dauer, die nach § 109 Absatz 2 für das im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung vorgesehene Prüfungsgespräch vorgegeben ist, nicht überschreiten.
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