Tools:
Update via:
§ 114 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
| |
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
| |
§ 114 Bestehen
(1) 1Die Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle drei Abschnitte der Kenntnisprüfung als bestanden bewertet werden. 2Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Kenntnisprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/114_ZApprO.htm