(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend" lautet.
(2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend" lautet.
(3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend" lautet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360